Infos zu den Themen Freiwillige Arbeitslosenversicherung - Gesetzliche Regelungen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer und Selbständige. Wer kann sich freiwillig versichern?
     Startseite | FAQ und Hilfe   

Mitglieder Login:

E-Mailadresse:
Passwort:
Passwort vergessen?

X

X

Navigation
kostenloser Businessplan
Existenzgründung Ideen
Rentabilitätsvorschau
Existenzgründung
Geschäftskonto
Finanzierungen
Fördermittel
Unternehmer werden
Rechtsformen
Marketing
Steuern
Verträge
Versicherungen
Wir über uns!
FAQ

Mitglieder Login

E-Mailadresse:

Passwort:

Passwort vergessen?


Newsletter

Anzeigen
Geld verdienen im Internet mit seriöser Heimarbeit.

 
Möchten Sie jetzt sofort, dauerhaft und kostenlos alle Tools und Informationen zum Thema Freiwillige Arbeitslosenversicherung nutzen?
 Jetzt hier kostenfrei und absolut unverbindlich registrieren:
   Ihre E-Mailadresse:
Passwort festlegen:
 (mind. 5 Zeichen)

   Die AGB und die Datenschutzbestimmungen akzeptiere ich.  

Sie benötigen Hilfe? Bitte klicken Sie hier.

heimarbeit68.de - Geld verdienen mit seriöser Heimarbeit.

Sie sind auf der Seite: Freiwillige Arbeitslosenversicherung

Freiwillige Arbeitslosenversicherung Freiwillige Arbeitslosenversicherung

Existenzgründer und Selbstständige können seit einigen Jahren eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abschließen. Diese freiwillige Versicherung springt dann ein, wenn zeitweise durch die selbstständige Tätigkeit kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt wird.

Wer kann sich freiwillig versichern? Wer kann sich freiwillig versichern?

Antragsberechtigt sind Selbstständige nur dann, wenn sie nicht im Rahmen einer anderen (sozialversicherungspflichtigen) Beschäftigung in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind. Auch Pflegepersonen und Auslandsbeschäftigte können einen Antrag stellen. Dabei muss die selbstständige Tätigkeit mindestens 15 Stunden pro Woche ausgeführt werden, bei pflegenden Personen 14 Stunden pro Woche. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor der Existenzgründung mindestens über einen Zeitraum von 12 Monaten in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war oder unmittelbar vor der Aufnahme der Selbstständigkeit Arbeitslosengeld I bezogen, 

 
Infos zum Thema Freiwillige Arbeitslosenversicherung - jetzt absolut kostenfrei und unverbindlich registrieren!
Infos zum Thema Freiwillige Arbeitslosenversicherung - Planung einer Firmennachfolge - jetzt absolut kostenfrei und unverbindlich registrieren!

respektive an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) teilgenommen hat, wobei die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. die Dauer der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme unerheblich ist. Das bedeutet, dass Selbstständige, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, auch nicht antragsberechtigt sind. Wer hingegen zwischen 2006 und 2010 freiwillig in der Arbeitslosenversicherung Mitglied war und Beiträge gezahlt hat, der kann zu den neuen Konditionen weiterversichert bleiben. 

Eine wichtige Veränderung bei der Neuregelung ist, dass Mitglieder, welche die freiwillige Arbeitslosenversicherung zweimalig unterbrechen und während dieser Unterbrechung Arbeitslosengeld beziehen, in Zukunft keinen neuen Antrag für die Aufnahme in die freiwillige Arbeitslosenversicherung mehr stellen können. Unter Umständen ist dies in Ausnahmefällen nur dann möglich, wenn eine grundsätzlich veränderte selbstständige Tätigkeit aufgenommen wird. Folgt der zweiten Unterbrechung mit Bezug von Arbeitslosengeld jedoch ein mindestens zwölfmonatiges, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, so wird erneut ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben und somit auch wiederum die Voraussetzung für eine Antragstellung in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung. Wer hingegen seine Selbstständigkeit zeitweise unterbricht, um einer hauptberuflichen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen, der kann die dann ruhende freiwillige Arbeitslosenversicherung später als Selbstständiger einfach wieder aktivieren. 

Gesetzliche Regelungen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung Gesetzliche Regelungen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung

Die gesetzliche Grundlage für die freiwillige Arbeitslosenversicherung ist § 28a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Dort ist geregelt, dass auf Antrag ein Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung eingegangen werden kann. Diese Möglichkeit wurde mit der Arbeitsmarktreform zum 01.02.2006 eingeführt und zunächst auf eine Laufzeit von vier Jahren begrenzt. Mittlerweile ist das Gesetz über diese Testphase hinaus auf unbegrenzte Zeit verlängert worden (Beschäftigungschancengesetz). Im Zuge des neuen Beschäftigungschancengesetzes haben sich einige Veränderungen ergeben, darunter auch eine erhebliche Anhebung der Beiträge für die freiwillige Arbeitslosenversicherung.

Antragstellung und Beendigung der freiwilligen Arbeitslosenversicherung Antragstellung und Beendigung der freiwilligen Arbeitslosenversicherung

Die Antragstellung erfolgt bei der örtlichen Arbeitsagentur und muss innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme der Selbstständigkeit erfolgen. Bei Antragstellung muss nachgewiesen werden, dass die selbstständige Tätigkeit mindestens 15 Stunden pro Woche, bei pflegenden Personen mindestens 14 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt. Der Nachweis für Selbstständige kann beispielsweise durch den Gewerbeschein oder anhand einer Bescheinigung von einem Steuerberater erfolgen. 

Mit dem neuen Beschäftigungschancengesetz ist auch eine Änderung der Kündigungsmodalitäten erfolgt. Die freiwillige Arbeitslosenversicherung kann erstmals nach fünf Jahren und dann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende gekündigt werden. Das Sonderkündigungsrecht aufgrund der Verschlechterung der Konditionen lief zum 31. März 2011 aus. 

Weitere Beendigungsgründe sind beispielsweise die Aufnahme einer hauptberuflichen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit sowie das Erreichen der Regelaltersrente. Auch ein dreimonatiger Verzug der Beitragszahlungen führt zur einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Bei der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ruht die Mitgliedschaft, die bei Aufgabe der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und erneuter Selbstständigkeit wieder aktiviert wird. Die Reduzierung der zeitlichen Aufwendung unter 15 Wochenstunden führt hingegen nicht zu einer Beitragsaussetzung. 

Beitragshöhe Beitragshöhe ab 2012

2012: Der Beitrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung beträgt 2012 in den alten Bundesländern 39,38 € und in den neuen Bundesländern 33,60 €.

Die einzelnen Q-Gruppen sind dabei folgendermaßen eingeteilt:

  • Q-Gruppe 1 - 1291,80 West und 1169,40 Ost
  • Q-Gruppe 2 - 1125,60 West und 1014,00 Ost
  • Q-Gruppe 3 -   941,10 West und   842,10 Ost
  • Q-Gruppe 4 -   726,60 West und   636,90 Ost

Bisherige Regelung: Der Beitrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung beträgt 2011 in den alten Bundesländern 38,33 € und in den neuen Bundesländern 33,60 €. Für 2012 wird davon ausgegangen, dass sich der Beitrag annähernd verdoppelt. Existenzgründer zahlen im ersten Jahr nur den halben Beitragsatz. In der Einkommenssteuererklärung kann der Beitrag als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

heimarbeit68.de - Geld verdienen mit seriöser Heimarbeit.
Möchten Sie jetzt sofort, dauerhaft und kostenlos alle Tools und Informationen zum Thema Freiwillige Arbeitslosenversicherung nutzen?
 Jetzt hier kostenfrei und absolut unverbindlich registrieren:
   Ihre E-Mailadresse:
Passwort festlegen:
 (mind. 5 Zeichen)

   Die AGB und die Datenschutzbestimmungen akzeptiere ich.  

Sie benötigen Hilfe? Bitte klicken Sie hier.

Fördermittel
Existenzgründung
Unternehmer werden
Marketing
Verträge
Versicherungen
Finanzierungen
Geschäftskonto
Steuern
Rechtsformen
Buchhaltung
Sonstiges





Copyright © existenzgruendung24.com


Pagerank Anzeige