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respektive an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) teilgenommen hat, wobei die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. die Dauer der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme unerheblich ist. Das bedeutet, dass Selbstständige, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, auch nicht antragsberechtigt sind. Wer hingegen zwischen 2006 und 2010 freiwillig in der Arbeitslosenversicherung Mitglied war und Beiträge gezahlt hat, der kann zu den neuen Konditionen weiterversichert bleiben.
Eine wichtige Veränderung bei der Neuregelung ist, dass Mitglieder, welche die freiwillige Arbeitslosenversicherung zweimalig unterbrechen und während dieser Unterbrechung Arbeitslosengeld beziehen, in Zukunft keinen neuen Antrag für die Aufnahme in die freiwillige Arbeitslosenversicherung mehr stellen können. Unter Umständen ist dies in Ausnahmefällen nur dann möglich, wenn eine grundsätzlich veränderte selbstständige Tätigkeit aufgenommen wird. Folgt der zweiten Unterbrechung mit Bezug von Arbeitslosengeld jedoch ein mindestens zwölfmonatiges, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, so wird erneut ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben und somit auch wiederum die Voraussetzung für eine Antragstellung in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung. Wer hingegen seine Selbstständigkeit zeitweise unterbricht, um einer hauptberuflichen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen, der kann die dann ruhende freiwillige Arbeitslosenversicherung später als Selbstständiger einfach wieder aktivieren.

Gesetzliche Regelungen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung
Die gesetzliche Grundlage für die freiwillige Arbeitslosenversicherung ist § 28a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Dort ist geregelt, dass auf Antrag ein Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung eingegangen werden kann. Diese Möglichkeit wurde mit der Arbeitsmarktreform zum 01.02.2006 eingeführt und zunächst auf eine Laufzeit von vier Jahren begrenzt. Mittlerweile ist das Gesetz über diese Testphase hinaus auf unbegrenzte Zeit verlängert worden (Beschäftigungschancengesetz). Im Zuge des neuen Beschäftigungschancengesetzes haben sich einige Veränderungen ergeben, darunter auch eine erhebliche Anhebung der Beiträge für die freiwillige Arbeitslosenversicherung.

Antragstellung und Beendigung der freiwilligen Arbeitslosenversicherung
Die Antragstellung erfolgt bei der örtlichen Arbeitsagentur und muss innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme der Selbstständigkeit erfolgen. Bei Antragstellung muss nachgewiesen werden, dass die selbstständige Tätigkeit mindestens 15 Stunden pro Woche, bei pflegenden Personen mindestens 14 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt. Der Nachweis für Selbstständige kann beispielsweise durch den Gewerbeschein oder anhand einer Bescheinigung von einem Steuerberater erfolgen.
Mit dem neuen Beschäftigungschancengesetz ist auch eine Änderung der Kündigungsmodalitäten erfolgt. Die freiwillige Arbeitslosenversicherung kann erstmals nach fünf Jahren und dann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende gekündigt werden. Das Sonderkündigungsrecht aufgrund der Verschlechterung der Konditionen lief zum 31. März 2011 aus.

Weitere Beendigungsgründe sind beispielsweise die Aufnahme einer hauptberuflichen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit sowie das Erreichen der Regelaltersrente. Auch ein dreimonatiger Verzug der Beitragszahlungen führt zur einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Bei der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ruht die Mitgliedschaft, die bei Aufgabe der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und erneuter Selbstständigkeit wieder aktiviert wird. Die Reduzierung der zeitlichen Aufwendung unter 15 Wochenstunden führt hingegen nicht zu einer Beitragsaussetzung.
Beitragshöhe ab 2012
2012: Der Beitrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung beträgt
2012 in den alten Bundesländern 39,38 € und in den neuen Bundesländern 33,60
€. Die einzelnen Q-Gruppen sind dabei folgendermaßen eingeteilt:
- Q-Gruppe 1 - 1291,80 West und 1169,40 Ost
- Q-Gruppe 2 - 1125,60 West und 1014,00 Ost
- Q-Gruppe 3 - 941,10 West und 842,10 Ost
- Q-Gruppe 4 - 726,60 West und 636,90 Ost
Bisherige Regelung: Der Beitrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung beträgt 2011 in den alten Bundesländern 38,33 € und in den neuen Bundesländern 33,60 €. Für 2012 wird davon ausgegangen, dass sich der Beitrag annähernd verdoppelt. Existenzgründer zahlen im ersten Jahr nur den halben Beitragsatz. In der Einkommenssteuererklärung kann der Beitrag als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
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