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Es ist hierbei zu beachten, dass in einzelnen Ländern Erbschaftssteuergesetze sehr unterschiedlich ausfallen und daher im Einzelfall Regelungen strittig sein können. Der EuGH hat sich unter anderem im Jahr 2003 mit dem Problem befasst (2003 C-364/01), der Bundesfinanzhof im Jahr 2005. Wohnt der Erblasser im Inland, ist er ohnehin unbeschränkt steuerpflichtig auch auf Teile des Erbes, die im Ausland anfallen. Bei deutscher Staatsangehörigkeit gilt dies bis fünf Jahre nach Wegzug.
Befreiungen für Betriebsvermögen
Neben den Freigrenzen gibt es für bestimmte Teile des Erbes Befreiungen, die auch betriebliche Vermögen betreffen und im Zuge der Erbschaftssteuerreform des Jahres 2008 eingeführt wurden. Die Vergünstigungen bestehen in einer wesentlichen oder gänzlichen,
steuerklasseneunabhängigen Befreiung von der Erbschaftssteuer. Im Regelfall werden 85 Prozent des Betriebsvermögens steuerfrei vererbt (Verschonungsabschlag nach §§ 13a und b
ErbStG). Damit intendiert der Gesetzgeber die Fortführung des Betriebes und hat daher die Regel implementiert, dass für Betriebe ab 20 Arbeitnehmern die Summe aller Löhne innerhalb von 5 Jahren nicht unter 4/5 des Wertes der letzten 5 Jahre vor Erbfall fällt und dass in dieser Zeit nicht verkauft wird (Behaltensfrist). Bei Teilverkäufen entfällt die Befreiung anteilig.
Der Erwerber kann diese Frist auf sieben Jahre verlängern, wobei die sieben Jahre vor Erbfall mit den sieben Jahren nach Erbfall verglichen werden. Damit erreicht er eine 100-prozentige Befreiung von der Erbschaftssteuer. Es werden Betriebe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in dieser Weise begünstigt. Das betriebliche Vermögen darf nur höchstens zur Hälfte, bei Sieben-Jahres-Option zu 10 Prozent aus Verwaltungsvermögen bestehen. Das Erbschaftssteuergesetz regelt im Absatz 2 des § 13b diesen Begriff sehr genau.
Es geht bei Verwaltungsvermögen nicht (nur) um Aktenschränke, sondern zum Beispiel um verpachtete Grundstücke.
Beim Regelfall der Vererbung des Betriebsvermögens, der fünfjährigen Haltefrist, unterliegen 15 Prozent der Erbschaftssteuer, wobei hiervon 150.000,- Euro steuerfrei bleiben (Abzugsbetrag nach §13 a
ErbStG). Über 150.000,- Euro verringert sich der Abzugsbetrag um die Hälfte der Überschreitung, bei 450.000,- Euro liegt er bei Null. Kleinbetriebe werden damit von der Erbschaftssteuer in der Regel gänzlich verschont.

Weitere Steuerbefreiungen
Grundstücke, die zu Wohnzwecken vermietet werden, werden zu 90 Prozent besteuert. Des Weiteren bleiben Hausrat und Wäsche bei den nächsten Erben (der Steuerklasse 1) bis 41.000,- Euro steuerfrei. Es gelten auch Befreiungen für Grundstücke, Kunstgegenstände oder
Bibliotheken von öffentlichem Interesse, wenn diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und die Erhaltungskosten die Einnahmen übersteigen, sowie Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen oder politische Parteien. Die Vererbung von selbst genutztem Wohnraum ist steuerfrei, wenn dieser mindestens zehn Jahre genutzt wird, beim Erbe durch Kinder gilt eine Grenze von 200 Quadratmetern.

Steuerklassen und Freigrenzen
Es gelten die Steuerklassen 1 (Ehegatte, Lebenspartner mit einer Freigrenze von 500.000,- Euro, Kinder 400.000,- Euro, Enkel 200.000,- Euro), Steuerklasse 2 (Geschwister 20.000,- Euro) und Steuerklasse 3 (Übrige, ebenfalls 20.000,- Euro), danach beginnt ab 7 Prozent die progressive Besteuerung.
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